Elektronische Signaturen sind in Uruguay legal und werden hauptsächlich durch das Gesetz Nr. 15-04, das „Allgemeine Gesetz über elektronische Signaturen und Zertifizierungen“ (im Folgenden als Gesetz Nr. 15-04 bezeichnet), geregelt.
Uruguay erkennt zwei Arten von elektronischen Signaturen an, nämlich einfache elektronische Signaturen und fortgeschrittene elektronische Signaturen.
Eine einfache elektronische Signatur wird definiert als „elektronische Daten in elektronischer Form, die einem elektronischen Dokument beigefügt oder logisch mit diesem verbunden sind und vom Unterzeichner als Mittel zur Identifizierung verwendet werden“.
Die Standard-eSignGlobal-Signatur kann die Anforderungen Uruguays an einfache elektronische Signaturen erfüllen
Fortgeschrittene elektronische Signaturen verwenden stärkere Authentifizierungs- und Sicherheitsmechanismen. Fortgeschrittene elektronische Signaturen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
Ermöglichen die eindeutige Identifizierung des Unterzeichners;
Werden auf eine Weise erstellt, die es dem Unterzeichner ermöglicht, die ausschließliche Kontrolle darüber zu haben;
Können von Dritten verifiziert werden;
Sind mit dem elektronischen Dokument so verbunden, dass nachträgliche Änderungen erkannt werden können;
Wurden mit einer technisch sicheren und zuverlässigen Vorrichtung erstellt;
Basieren auf einem zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gültigen anerkannten Zertifikat.
Signaturen, die eSignGlobal durch die Integration lokaler vertrauenswürdiger Dienstanbieter bereitstellt, können die Anforderungen Uruguays an fortgeschrittene elektronische Signaturen erfüllen
Einfache Signaturen können in der Regel in den folgenden Szenarien verwendet werden, sind aber nicht darauf beschränkt:
Personalunterlagen, wie z. B. Standardarbeitsverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, Vereinbarungen über Erfindungen von Mitarbeitern, Datenschutzerklärungen, Sozialleistungen und andere Onboarding-Prozesse für neue Mitarbeiter
Kommerzielle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, einschließlich Geheimhaltungsvereinbarungen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, andere Einkaufsdokumente, Kaufverträge, Vertriebsvereinbarungen, Dienstleistungsvereinbarungen
Verbraucherverträge, einschließlich Dokumente zur Eröffnung neuer Einzelhandelskonten, Verkaufsbedingungen, Nutzungsbedingungen, Softwarelizenzen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Versanddokumente, Benutzerhandbücher, Richtlinien
Mietverträge für Wohn- und Gewerbeimmobilien, mit Ausnahme von Kündigungen im Zusammenhang mit Wohnraummietverträgen
Fortgeschrittene Signaturen können in der Regel in den folgenden Szenarien verwendet werden, sind aber nicht darauf beschränkt:
Alle Verträge, die Schulden mit einem festgestellten Wert von mehr als 100 anpassbaren Einheiten (ca. 2.856 USD) begründen
Arbeitsverträge oder Arbeitsverträge, die eindeutige Bedingungen festlegen
Zinsvereinbarungen in Darlehensverträgen
Vergleichsvereinbarungen
Mietverträge für ländliche Anwesen und Pächter
Versicherungsverträge
Wertpapiere
In den folgenden Szenarien müssen in der Regel traditionelle Signaturen verwendet werden:
Der Inhalt dieser Seite dient nur zu Referenzzwecken. Er soll Hintergrundinformationen zum Rechtsrahmen für elektronische Signaturen in verschiedenen Ländern/Regionen liefern. Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieser Seite keine Rechtsberatung darstellt und nicht als Rechtsberatung verwendet oder darauf verlassen werden sollte. Für alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwendung elektronischer Signaturen in einer bestimmten Gerichtsbarkeit empfehlen wir Ihnen, sich an einen entsprechenden Rechtsberater zu wenden. eSignGlobal übernimmt keine Haftung für ausdrückliche, stillschweigende oder gesetzliche Zusicherungen oder Gewährleistungen usw. in Bezug auf diese Seite oder die darauf enthaltenen Materialien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zusicherungen, Gewährleistungen oder Garantien in Bezug auf Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Genauigkeit usw. Wenn es andere Sprachversionen der Compliance-Hinweise für elektronische Signaturen gibt und deren Inhalt nicht mit der chinesischen Version übereinstimmt, ist die chinesische Version maßgebend.
Kürzlich aktualisiert:2026-02-11